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Category: news

Marketing für pharmazeutische Dienstleistungen

Marketing für pharmazeutische Dienstleistungen

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Die folgende 5 pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) können aktuell in Apotheken entgeltlich angeboten werden:

  • Für Patienten, die sich mit mindestens 5 Medikamenten in Dauertherapie befinden (Polymedikation), wird eine erweiterte Medikationsberatung angeboten. Die Vergütung beläuft sich auf 90 EUR netto.
  • Spezifische pharmazeutische Betreuung für Patienten, die in eine Organtransplantation involviert sind. Die Vergütung beträgt 90 EUR netto dazu kommen zusätzlich 17,55 EUR netto für das Folgegespräch.
  • Pharmazeutische Betreuung für Patienten, die orale Antitumortherapeutika nehmen (Antitumortherapie). Hier beträgt die Vergütung ebenfalls 90 EUR netto zuzüglich 17,55 EUR netto für das Folgegespräch.
  • Risikoerfassung für Patienten mit Bluthochdruck und Verordnung eines Antihypertensivums. Die Vergütung beläuft sich auf 11,20 EUR netto.
  • Aufzeigen der richtigen Anwendungen von Medikamenten, zudem Üben der Inhalationstechnik (schwerpunktmäßig für Patienten ab 6 Jahren, die Inhalativa einnehmen müssen). Die entsprechende Vergütung beträgt 20 EUR netto.

Wichtig:
Die pharmazeutischen Dienstleistungen dürfen jeweils zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden.
Es gilt zu beachten, dass die ersten drei oben genannten Dienstleistungen nur vom entsprechenden Fachpersonal durchgeführt werden dürfen, sprich von Apothekern mit jeweiliger Fortbildung, wohingegen die übrigen
Dienstleistungen vom gesamten pharmazeutischen Personal durchgeführt werden dürfen.

Werbung für pDL (pharmazeutische Dienstleistungen):

  • Wichtig: Apothekerwerbung in Arztpraxen ist untersagt, es gilt das Gebot der Trennung der beiden Heilberufe Arzt und Apotheker.
  • Werbung auf apothekeneigener Website oder in sozialen Medien ist jedoch zulässig, um für die pDL zu werben und eine gewisse Reichweite zu generieren.
  • Irreführende Werbung gilt es auch hier zu vermeiden.
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Neuregelungen zum betrieblichen Arbeitszimmer: Neue Homeoffice-Pauschale

Neuregelungen zum betrieblichen Arbeitszimmer: Neue Homeoffice-Pauschale

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Beim „betrieblichem Arbeitszimmer“, auch oft „Homeoffice“ genannt, handelt es sich um ein Zimmer innerhalb des privaten Wohnraums eines Arbeitnehmers, das als Arbeitsstätte für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit verwendet wird. Dabei bestehen einige Regelungen, die unter anderem die steuerliche Geltendmachung von entstehenden Kosten und Pauschalzahlungen betreffen.

Die bisherigen Regelungen des betrieblichen Arbeitszimmers bezüglich der Abzüge der Aufwendungen (bspw. Miete und Strom) sahen wie folgt aus:

  • Restriktionen bei einem betrieblichen Arbeitszimmer: Das betriebliche Arbeitszimmer darf nicht für andere, nicht betriebliche, Zwecke genutzt werden (zum Beispiel Gästezimmer, Fitnessraum), so dass beispielsweise kein Schlafsofa im Zimmer vorhanden sein darf.
  • Bis zu 1250 EUR der jährlichen Kosten können steuerlich abgesetzt werden, sofern für die Ausübung der betrieblichen Belange kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Wenn das betriebliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, gibt es keine Obergrenze bei der Geltendmachung von Kosten.
  • Die Regelungen sind analog für Selbstständige zu betrachten.

Sind diese Gegebenheiten allerdings nicht erfüllt, zum Beispiel weil die Tätigkeit anstatt in einem Arbeitszimmer in einem Wohnzimmer ausgeübt wird, oder weil der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, so kann ein Abzug für jeweilige betriebliche oder berufliche Aufwendungen in Form einer Pauschale gewährleistet werden.

Die bisherigen Regelungen der Homeoffice Pauschale sehen wie folgt aus:

  • Die aufgrund der Coronapandemie angesetzte Homeoffice Pauschale beträgt 2022 5 EUR pro Kalendertag (bezüglich der Tage, in der die berufliche Tätigkeit zuhause ausgeübt wurde)
  • Die Pauschale betrug allerdings maximal 600 EUR im gesamten Kalenderjahr

Für derartige Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden, wurden die Ausführungen gemäß § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b und 6c EStG überarbeitet. Im Vergleich zum Regierungsentwurf zum JStG 2022 wurden einige Aspekte geändert.

Eckpunkte der Neuregelungen sind unter anderem:

  • Der Höchstbetrag der Tagespauschale für das Homeoffice wird ab 2023 von 5 EUR auf 6 EUR angehoben.
  • Die Tagespauschale wird auf einen Höchstbetrag von 1260 EUR angehoben, was maximal 210 Tagen im Jahr entspricht.
  • Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit im betrieblichen Arbeitszimmer, so sind die Aufwendungen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Für das betriebliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit bleiben die Aufwendungen wie gehabt in voller Höhe abziehbar.
  • Ist der Mittelpunkt nicht im betrieblichen Arbeitszimmer, steht allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale abgezogen werden.
  • Nach Gesetzesbegründung muss demnach nur noch im „Mittelpunktfall“ der Begriff des
  • „betrieblichen Arbeitszimmers“ erfüllt sein.
  • Abzug der Tagespauschale sind neben Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte regelkonform, sofern für die Betätigung permanent kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Abzug ist zulässig, sofern zu einer auswärtigen Tätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Sollten Rückfragen bestehen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen

Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen

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Vorab: Die beschriebenen Obergrenzen beziehen sich auf den Arbeitslohn der jeweiligen Handwerker. Auf der Rechnung muss ausgewiesen werden, wieviel Arbeitslohn in der Dienstleistung enthalten ist, um einen Anspruch auf die Steuerbegünstigung zu haben.

Bei Handwerkerleistungen sieht das Einkommenssteuergesetz eine Ermäßigung der Steuer vor. Der maximale Betrag der begünstigten Aufwendungen beläuft sich bei Handwerkerleistungen auf 6.000 EUR im Jahr, die prozentuale Steuerermäßigung liegt bei 20%, weshalb der maximale Steuerabzugsbetrag sich auf 1.200 EUR im Jahr beläuft, der für Handwerkerleistungen im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden kann.

Folgendes fällt unter die Begünstigung für berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen:

  • Alle  handwerklichen Tätigkeiten, die Renovierungs-,  Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen betreffen.
  • Innerhalb eines steuerpflichtigen EU-Haushalts.
  • Die jeweiligen Arbeiten müssen von einem Handwerker erledigt werden, würde eine Person des privaten Haushaltes eine Reparatur vornehmen, wäre man noch im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Handwerkliche Tätigkeiten im Zuge einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist oben genanntes ebenfalls der Fall, der Prozentsatz der Steuerermäßigung beläuft sich ebenfalls auf 20%. Der Betrag der begünstigten Aufwendungen ist allerdings limitiert auf 20.000 EUR, weshalb der Steuerabzugsbetrag auf 4.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Folgendes fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG sind.
  • Werden in der Regel durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt.
  • Dienstleistungsagentur oder Dienstleister wird in Anspruch genommen
  • Begünstigung gilt ausschließlich für das Privatgelände.
  • Dienstleistungen dürfen nur dann als geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, wenn der Arbeitslohn nicht über die Minijoblohngrenze von 520 EUR im Monat hinaus geht. Die geringfügig Beschäftigten müssen per Haushaltscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
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Bewirtungsaufwendungen<br/>

Bewirtungsaufwendungen

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Unter Bewirtungsaufwendungen werden Kosten für Speisen, Getränke und Genussmittel (zum Beispiel Tabak) betitelt, die im Zuge der Bewirtung anfallen (BFH v. 3.2.1993, I R 57/92, BFH/NV 1993, 530).
Dazu gehören ebenfalls Nebenkosten, sofern diese mit der Bewirtung anfallen (beispielsweise Garderobengebühren, (BFH v. 25.3.1988, III R 96/85, BStBl II 1988, 655).
Bewirtungsaufwendungen bestehen dann, wenn die Bereitstellung von Verzehrmitteln im Vordergrund steht. Allerdings bestehen diese auch, sofern die Bewirtung anlässlich einer anderen Veranstaltung entsteht, beispielsweise beim Besuch von Sportveranstaltungen oder Ähnlichem.
Die anfallenden Kosten im Zuge einer Bewirtung beziehen sich nicht nur auf die bewirteten Personen, sondern ebenfalls auf die Aufwendungen des Unternehmers und der Arbeitnehmer, die an der Bewirtung teilhaben. Das Selbige gilt für die Aufwendungen, die auf die teilnehmenden Familienangehörigen des Unternehmers entfallen, sofern für deren Teilnahme ein betrieblicher Anlass anzunehmen ist.

Folgende Kosten sind keine Bewirtungsaufwendungen

  • Getränke/Erfrischungen, die im Rahmen von Besprechungen und Seminaren als übliche Geste angeboten werden.
  • Waren- und Produktverkostungen, unter der Prämisse, dass neben dem Produkt kleine Aufmerksamkeiten (Getränke etc.) angeboten werden.

Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben

  • Nachweiserfordernisse und Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs sind ausschließlich zu beachten, wenn die Aufwendungen zur Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass erfolgen. Es muss also einen geschäftlichen Zusammenhang in Anbetracht der zu bewirtenden Person geben.
  • Darunter fallen Kunden, Lieferanten, Vertreter, Bewerber etc.
  • Geschäftlicher Anlass kann ebenso im Rahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Repräsentation gegeben sein, darunter fällt zum Beispiel ein Pressevertreter.

Bewirtung in betriebseigenen Räumen

  • Liegt zum Beispiel vor, wenn die Bewirtung innerhalb einer betriebseigenen Kantine erfolgt (Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
  • Sachkosten für verabreichte Speisen etc. werden demnach wie Betriebsaufwendungen behandelt.
  • Für jede Bewirtung können pauschal 15 EUR angesetzt werden, wenn dies nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führt (R 4.10 Abs. 6 Satz 9 EStR 2012).
  • Das Pauschalverfahren zieht nach sich, dass je Bewirtung 3 EUR als nicht abziehbare Betriebsausgabe verbucht werden müssen (Umbuchung von Sach- und Personalkosten erfolgt nicht).

Bewirtung aus geschäftlichem Anlass

  • Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen geschäftlichem und betrieblichem Anlass.
  • Geschäftlich: bewirtete Personen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung vorhanden ist oder eine Geschäftsbeziehung angestrebt wird. Zu geschäftlicher Bewirtung zählen ebenso Personen der Öffentlichkeitsarbeit.
  • Geschäftliche Bewirtung ist nur zu 70% abzugsfähig.

Bewirtung aus betrieblichem Anlass

  • Im Gegensatz zur geschäftlichen Bewirtung, in deren Bezug Geschäftspartner bewirtet werden, beinhaltet die betriebliche Bewirtung die Bewirtung der eigenen Angestellten innerhalb des eigenen Betriebs, sowie die Bewirtung der Ehepartner.
  • Betriebliche Bewirtung ist zu 100% abzugsfähig.

Voraussetzungen zur Abrechnung als betriebliche Ausgaben

  • Teilnehmer müssen gelistet sein.
  • Anlass muss gegeben sein
  • Beleg muss vollständig sein

Folgendes muss auf einem Bewirtungsbeleg angegeben sein:

  • Bezeichnung und Adresse des Lokals
  • Datum
  • Verzehrte Getränke, Speisen
  • Nettopreise, Umsatzsteuer, Bruttopreise
  • Anlass der Bewirtung
  • Teilnehmer
  • Unterschrift

Für Rückfragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

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