Neuregelungen zum betrieblichen Arbeitszimmer: Neue Homeoffice-Pauschale

Beim „betrieblichem Arbeitszimmer“, auch oft „Homeoffice“ genannt, handelt es sich um ein Zimmer innerhalb des privaten Wohnraums eines Arbeitnehmers, das als Arbeitsstätte für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit verwendet wird. Dabei bestehen einige Regelungen, die unter anderem die steuerliche Geltendmachung von entstehenden Kosten und Pauschalzahlungen betreffen.

Die bisherigen Regelungen des betrieblichen Arbeitszimmers bezüglich der Abzüge der Aufwendungen (bspw. Miete und Strom) sahen wie folgt aus:

  • Restriktionen bei einem betrieblichen Arbeitszimmer: Das betriebliche Arbeitszimmer darf nicht für andere, nicht betriebliche, Zwecke genutzt werden (zum Beispiel Gästezimmer, Fitnessraum), so dass beispielsweise kein Schlafsofa im Zimmer vorhanden sein darf.
  • Bis zu 1250 EUR der jährlichen Kosten können steuerlich abgesetzt werden, sofern für die Ausübung der betrieblichen Belange kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Wenn das betriebliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, gibt es keine Obergrenze bei der Geltendmachung von Kosten.
  • Die Regelungen sind analog für Selbstständige zu betrachten.

Sind diese Gegebenheiten allerdings nicht erfüllt, zum Beispiel weil die Tätigkeit anstatt in einem Arbeitszimmer in einem Wohnzimmer ausgeübt wird, oder weil der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, so kann ein Abzug für jeweilige betriebliche oder berufliche Aufwendungen in Form einer Pauschale gewährleistet werden.

Die bisherigen Regelungen der Homeoffice Pauschale sehen wie folgt aus:

  • Die aufgrund der Coronapandemie angesetzte Homeoffice Pauschale beträgt 2022 5 EUR pro Kalendertag (bezüglich der Tage, in der die berufliche Tätigkeit zuhause ausgeübt wurde)
  • Die Pauschale betrug allerdings maximal 600 EUR im gesamten Kalenderjahr

Für derartige Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden, wurden die Ausführungen gemäß § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b und 6c EStG überarbeitet. Im Vergleich zum Regierungsentwurf zum JStG 2022 wurden einige Aspekte geändert.

Eckpunkte der Neuregelungen sind unter anderem:

  • Der Höchstbetrag der Tagespauschale für das Homeoffice wird ab 2023 von 5 EUR auf 6 EUR angehoben.
  • Die Tagespauschale wird auf einen Höchstbetrag von 1260 EUR angehoben, was maximal 210 Tagen im Jahr entspricht.
  • Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit im betrieblichen Arbeitszimmer, so sind die Aufwendungen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Für das betriebliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit bleiben die Aufwendungen wie gehabt in voller Höhe abziehbar.
  • Ist der Mittelpunkt nicht im betrieblichen Arbeitszimmer, steht allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale abgezogen werden.
  • Nach Gesetzesbegründung muss demnach nur noch im „Mittelpunktfall“ der Begriff des
  • „betrieblichen Arbeitszimmers“ erfüllt sein.
  • Abzug der Tagespauschale sind neben Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte regelkonform, sofern für die Betätigung permanent kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Abzug ist zulässig, sofern zu einer auswärtigen Tätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

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