Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen

Vorab: Die beschriebenen Obergrenzen beziehen sich auf den Arbeitslohn der jeweiligen Handwerker. Auf der Rechnung muss ausgewiesen werden, wieviel Arbeitslohn in der Dienstleistung enthalten ist, um einen Anspruch auf die Steuerbegünstigung zu haben.

Bei Handwerkerleistungen sieht das Einkommenssteuergesetz eine Ermäßigung der Steuer vor. Der maximale Betrag der begünstigten Aufwendungen beläuft sich bei Handwerkerleistungen auf 6.000 EUR im Jahr, die prozentuale Steuerermäßigung liegt bei 20%, weshalb der maximale Steuerabzugsbetrag sich auf 1.200 EUR im Jahr beläuft, der für Handwerkerleistungen im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden kann.

Folgendes fällt unter die Begünstigung für berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen:

  • Alle  handwerklichen Tätigkeiten, die Renovierungs-,  Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen betreffen.
  • Innerhalb eines steuerpflichtigen EU-Haushalts.
  • Die jeweiligen Arbeiten müssen von einem Handwerker erledigt werden, würde eine Person des privaten Haushaltes eine Reparatur vornehmen, wäre man noch im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Handwerkliche Tätigkeiten im Zuge einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist oben genanntes ebenfalls der Fall, der Prozentsatz der Steuerermäßigung beläuft sich ebenfalls auf 20%. Der Betrag der begünstigten Aufwendungen ist allerdings limitiert auf 20.000 EUR, weshalb der Steuerabzugsbetrag auf 4.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Folgendes fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG sind.
  • Werden in der Regel durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt.
  • Dienstleistungsagentur oder Dienstleister wird in Anspruch genommen
  • Begünstigung gilt ausschließlich für das Privatgelände.
  • Dienstleistungen dürfen nur dann als geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, wenn der Arbeitslohn nicht über die Minijoblohngrenze von 520 EUR im Monat hinaus geht. Die geringfügig Beschäftigten müssen per Haushaltscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.