Bewirtungsaufwendungen

Unter Bewirtungsaufwendungen werden Kosten für Speisen, Getränke und Genussmittel (zum Beispiel Tabak) betitelt, die im Zuge der Bewirtung anfallen (BFH v. 3.2.1993, I R 57/92, BFH/NV 1993, 530).
Dazu gehören ebenfalls Nebenkosten, sofern diese mit der Bewirtung anfallen (beispielsweise Garderobengebühren, (BFH v. 25.3.1988, III R 96/85, BStBl II 1988, 655).
Bewirtungsaufwendungen bestehen dann, wenn die Bereitstellung von Verzehrmitteln im Vordergrund steht. Allerdings bestehen diese auch, sofern die Bewirtung anlässlich einer anderen Veranstaltung entsteht, beispielsweise beim Besuch von Sportveranstaltungen oder Ähnlichem.
Die anfallenden Kosten im Zuge einer Bewirtung beziehen sich nicht nur auf die bewirteten Personen, sondern ebenfalls auf die Aufwendungen des Unternehmers und der Arbeitnehmer, die an der Bewirtung teilhaben. Das Selbige gilt für die Aufwendungen, die auf die teilnehmenden Familienangehörigen des Unternehmers entfallen, sofern für deren Teilnahme ein betrieblicher Anlass anzunehmen ist.

Folgende Kosten sind keine Bewirtungsaufwendungen

  • Getränke/Erfrischungen, die im Rahmen von Besprechungen und Seminaren als übliche Geste angeboten werden.
  • Waren- und Produktverkostungen, unter der Prämisse, dass neben dem Produkt kleine Aufmerksamkeiten (Getränke etc.) angeboten werden.

Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben

  • Nachweiserfordernisse und Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs sind ausschließlich zu beachten, wenn die Aufwendungen zur Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass erfolgen. Es muss also einen geschäftlichen Zusammenhang in Anbetracht der zu bewirtenden Person geben.
  • Darunter fallen Kunden, Lieferanten, Vertreter, Bewerber etc.
  • Geschäftlicher Anlass kann ebenso im Rahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Repräsentation gegeben sein, darunter fällt zum Beispiel ein Pressevertreter.

Bewirtung in betriebseigenen Räumen

  • Liegt zum Beispiel vor, wenn die Bewirtung innerhalb einer betriebseigenen Kantine erfolgt (Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
  • Sachkosten für verabreichte Speisen etc. werden demnach wie Betriebsaufwendungen behandelt.
  • Für jede Bewirtung können pauschal 15 EUR angesetzt werden, wenn dies nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führt (R 4.10 Abs. 6 Satz 9 EStR 2012).
  • Das Pauschalverfahren zieht nach sich, dass je Bewirtung 3 EUR als nicht abziehbare Betriebsausgabe verbucht werden müssen (Umbuchung von Sach- und Personalkosten erfolgt nicht).

Bewirtung aus geschäftlichem Anlass

  • Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen geschäftlichem und betrieblichem Anlass.
  • Geschäftlich: bewirtete Personen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung vorhanden ist oder eine Geschäftsbeziehung angestrebt wird. Zu geschäftlicher Bewirtung zählen ebenso Personen der Öffentlichkeitsarbeit.
  • Geschäftliche Bewirtung ist nur zu 70% abzugsfähig.

Bewirtung aus betrieblichem Anlass

  • Im Gegensatz zur geschäftlichen Bewirtung, in deren Bezug Geschäftspartner bewirtet werden, beinhaltet die betriebliche Bewirtung die Bewirtung der eigenen Angestellten innerhalb des eigenen Betriebs, sowie die Bewirtung der Ehepartner.
  • Betriebliche Bewirtung ist zu 100% abzugsfähig.

Voraussetzungen zur Abrechnung als betriebliche Ausgaben

  • Teilnehmer müssen gelistet sein.
  • Anlass muss gegeben sein
  • Beleg muss vollständig sein

Folgendes muss auf einem Bewirtungsbeleg angegeben sein:

  • Bezeichnung und Adresse des Lokals
  • Datum
  • Verzehrte Getränke, Speisen
  • Nettopreise, Umsatzsteuer, Bruttopreise
  • Anlass der Bewirtung
  • Teilnehmer
  • Unterschrift

Für Rückfragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.